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   OLG Frankfurt, 22.10.1990 - 5 WF 149/90, 5 WF 164/90   

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https://dejure.org/1990,2848
OLG Frankfurt, 22.10.1990 - 5 WF 149/90, 5 WF 164/90 (https://dejure.org/1990,2848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.1990 - 5 WF 149/90, 5 WF 164/90 (https://dejure.org/1990,2848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Oktober 1990 - 5 WF 149/90, 5 WF 164/90 (https://dejure.org/1990,2848)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsanwartschaften; Auskunftsanspruch des Familiengerichts; Betriebliche Altersversorgung; Höhe der Anwartschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 454
  • FamRZ 1991, 579
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99
    Dem entspricht, daß dem Senat mit Ausnahme des der Entscheidung des 5. Familiensenates des OLG Frankfurt vom 22.10.1990 (FamRZ 1991, 579) zugrundeliegenden besonderen Sachverhalts kein Fall bekannt ist, in dem sich ein Arbeitgeber darauf berufen hätte, daß er zur Berechnung der konkreten Betriebsrentenanwartschaft aus den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG nicht verpflichtet oder in der Lage wäre.

    Schließlich kann sich die Beteiligte auch nicht darauf berufen, daß ihr, etwa wie in dem der Entscheidung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.10.1990 (FamRZ 1991, 579) zugrundeliegenden Fall, die Anwartschaftsberechnung aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar wäre.

  • OLG Dresden, 30.10.1998 - 10 WF 115/98

    Erzwingung von Auskünften im FGG -Verfahren; Verhängung von Zwangsgeld gegen eine

    Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten (vgl. BGH, FamRZ 1994, 159; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 579; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 e, Ziffer 5.3.).
  • OLG Köln, 13.01.2000 - 14 UF 152/99

    Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache

    Eine außergewöhnliche Verzögerung wird angenommen, wenn die Verfahrensdauer einen Zeitraum von etwa zwei Jahren übersteigt, gerechnet von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (BGH FamRZ 1986, 898 = NJW 1987, 1772; FamRZ 1991, 579 (581); Zöller/Philippi, 21. Aufl. (1999), § 628 Rn. 5 m.w.N.; Thomas/Putzo, 22. Aufl. (1999), § 628 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 07.11.2001 - 11 WF 659/01

    Streitwert; Scheidungsfolgesache; Abänderungsverfahren; Versorgungsausgleich

    Dieses wird bestimmt durch die Differenz der in der Entscheidung nach § 10 a VAHRG und der Ausgangsentscheidung übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften (so auch OLG München, FamRZ 91, S. 579, linke Spalte).
  • OLG Bremen, 16.07.2003 - 5 WF 42/02

    Anforderungen an die zu erteilende Auskunft

    Soweit Brudermüller (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., FGG § 53b Rz. 23) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt ( OLG Frankfurt v. 22.10.1990 5 WF 149/90, 5 WF 164/90, FamRZ 1991, 579 f. ) eine andere Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Frankfurt, 09.04.2001 - 1 WF 295/00

    Versorgungsträger, Auskunftsverpflichtung

    Die Streitfrage, inwieweit ein Träger der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG verpflichtet ist, eine konkrete Berechnung der Höhe der ehezeitbezogenen Anwartschaften des bei ihm Beschäftigten zu erteilen, auch wenn dies für ihn wegen des damit verbundenen Rechenaufwandes unter Einschaltung von Fremdleistungen mit Kosten und Aufwendungen verbunden ist, oder ob er lediglich die für eine Berechnung erforderlichen Daten und Berechnungsgrundlagen zu liefern hat, hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 18.10.1999 (6 WF 220/99 = FamRZ 2000, 540) unter Aufgabe der vom 5. Senat hierzu vertretenen Auffassung (Beschluss vom 22.10.1990, FamRZ 1991, 579) im ersteren Sinne entschieden.
  • OLG Hamburg, 18.11.1999 - 12 WF 124/99

    Errechnung der Betriebsrente des Ehemannes im Versorgungsausgleichsverfahren;

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  • OLG Brandenburg, 23.09.1999 - 10 WF 163/99
    Eine derartige gutachterliche Äußerung kann allerdings von einem privaten Versorgungsträger wie der Beteiligten nicht verlangt werden (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 579 f.).
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